Service
bedeutet:
Wir kümmern uns um dich.
Service
Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Burgenland bieten ein breites Leistungsspektrum an. Von der ersten anwaltlichen Auskunft bis zur Treuhandabwicklung und vieles mehr. Nützliche Informationen zu einiger dieser Leistungen finden Sie hier.
Treuhandbuch
Um die Abwicklung von Treuhandschaften zu vereinheitlichen und jenen Personen, die einem Rechtsanwalt Geld treuhändig anvertrauen, erhöhten Versicherungsschutz zu bieten, wurde im Oktober 1995 das Anwaltliche Treuhandbuch geschaffen.
Die Rechtsanwaltsordnung (§ 10a RAO) verpflichtet jeden Rechtsanwalt eine von ihm übernommene Treuhandschaft eigenverantwortlich auszuüben und grundsätzlich ab einem Treuhanderlag von über € 40.000,-- bzw wenn eine Sicherung in einer Treuhandeinrichtung gesetzlich angeordnet ist, über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln.
Die Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften werden somit von der Rechtsanwaltskammer kontrolliert.
Download zu Treuhandbuchstatuten
Die kostenlose "Erste Anwaltliche Auskunft"
Die "Erste Anwaltliche Auskunft" ist ein Serviceangebot der Rechtsanwaltskammern Österreichs.
Bestimmte Rechtsanwälte bieten Ihnen in einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall.
Eine erste anwaltliche Rechtsauskunft umfasst nur eine grobe Beurteilung, ob eine rechtliche Verfolgung möglich ist. Höchstdauer 10 - 15 Minuten. Die anwaltliche Erstauskunft beinhaltet nicht eine Prüfung von Verträgen, Erstellung von Leistungen oder ähnliches.
Die erste anwaltliche Rechtsauskunft wird in der Rechtsanwaltskanzlei der teilnehmenden Rechtsanwälte erteilt. Bei Kontaktaufnahme ist (im Vorhinein) bekannt zu geben, dass eine unentgeltliche Erstauskunft gewünscht wird. Geltendmachung der Unentgeltlichkeit im Nachhinein ist nicht möglich.
Wenn eine weiterführende Konsultation mit dem Rechtsanwalt erforderlich ist, empfiehlt es sich, mit dem Rechtsanwalt über das Honorar zu sprechen.
Mag. HATVAGNER Christoph
Steinamangerer Straße 16
7400 Oberwart
Tel: 03352/32372
Dr. KLEPEISZ Manfred
Hauptstraße 7
7540 Güssing
Tel: 03322/44040-0
Mag. PHILIPP Klaus
Brunnenplatz 5c
7210 Mattersburg
Tel: 02626/62415
Dr. RADEL Andreas
Brunnenplatz 5b
7210 Mattersburg
Tel: 02626/62652
Dr. SUPPER Christian
Brunnenplatz 5b
7210 Mattersburg
Tel: 02626/62652
Mag. Dr. UNTERGRABNER Gert
Obere Hauptstraße 34
7100 Neusiedl am See
Tel: 02167/2362
Dr. WAGNER Gerhard
Obere Hauptstraße 34
7100 Neusiedl am See
Tel: 02167/2362
Verteidigernotruf – Bereitschaftsdienst
Der Verteidigernotruf zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte ist rund um die Uhr kostenfrei aus ganz Österreich erreichbar unter
0800 376 386
Beschuldigte bzw. Verdächtigte eines Strafverfahrens haben gemäß § 49 Z 2 StPO das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Zu diesem Zweck ist ein rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Der Bereitschaftsdienst der österreichischen Rechtsanwälte („Verteidigernotruf“) gibt festgenommenen Beschuldigten und Beschuldigten, die zur sofortigen Vernehmung vorgeführt wurden, die Möglichkeit, bereits bei der ersten Vernehmung sowie nach Einlieferung in die Justizanstalt bis zur Entscheidung über die (erstmalige) Verhängung der Untersuchungshaft Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen. Eine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes besteht zudem für Personen, die im Inland festgenommen wurden und deren Auslieferung nach ARHG oder Übergabe nach EU-JZG begehrt wird oder die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden.
Grundsätzlich umfasst der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst je nach Einzelfall ein telefonisches oder auf Verlangen des Beschuldigten ein persönliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung sowie sonstige zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Handlungen.
Erwachsenenschutz & Kuratoren
Rechtsanwälte können auch die Aufgaben im Rahmen einer erteilten Vorsorgevollmacht oder als gerichtlicher Erwachsenenvertreter übernehmen.
Dr. Karl BALDAUF
Badstraße 4
7540 Güssing
Gerichtssprengel:
Oberwart, Güssing
Dr. Gertraud HOFER
Franz Korbadits-Straße 15
7400 St. Martin in der Wart
Gerichtssprengel:
Oberpullendorf, Oberwart, Güssing
Mag. Thomas STÖGER
Technologiezentrum, Sky 1-Süd, 2. OG
7100 Neusiedl am See
Gerichtssprengel:
Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg
Verfahrenshilfe
Wenn Sie sich die Kosten zur Führung eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Lebensunterhaltes nicht leisten können und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Ihnen vom Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt wird.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim zuständigen Gericht einzubringen (das Formular finden Sie anbei).
Wenn Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes vom Gericht bewilligt wird, stellt Ihnen die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt bei, der Ihre Interessen vertritt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt grundsätzlich nach einem Rotationsprinzip.
Wenn Sie im Rechtsstreit gewinnen, so hat Ihr Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch den Prozessgegner.
Bei Prozessverlust erhält Ihr Rechtsanwalt keine Entlohnung. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Kosten der gegnerischen Partei zu tragen haben. Die Kosten des Ihnen beigegebenen Rechtsanwaltes haben Sie dann zu tragen, wenn Sie im Zeitraum von 3 Jahren nach Prozessende - ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes - dazu finanziell in der Lage sind.
Link zum Formular Antrag auf Verfahrenshilfe
Honorar & Kostenersatz
In Ermangelung einer konkreten Honorarvereinbarung gilt zwischen Rechtsanwalt und Mandant das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.
Neben der Abrechnung nach RATG, AHK oder NTG gibt es auch die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung beispielsweise eines Pauschalhonorars oder einer Vereinbarung nach Stundensatz.
Generell kann gesagt werden, dass die Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes von der Höhe des Streitwertes und der Komplexität und der Wichtigkeit und Schwierigkeit der zu erbringenden Leistungen abhängt.
Bestehen Bedenken gegenüber der Richtigkeit einer Honorarnote, kann - unter bestimmten Voraussetzungen - die Rechtsanwaltskammer die Abrechnung überprüfen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch Beweisfragen nicht klären, also zum Beispiel die Frage, ob eine Konferenz eine Stunde oder eine halbe Stunde gedauert hat.
Kostenersatz
Im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei im Ausmaß des Obsiegens die Kosten zu ersetzen. Die zu ersetzenden Kosten berechnen sich dabei nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und dem Gerichtsgebührengesetz (GGG).
In Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und bei einzelnen Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten erhält der erfolgreiche Beschwerdeführer einen festgelegten Kostenersatz von der Behörde.
Im Strafverfahren kann ein pauschalierter Kostenersatz im Falle des Freispruches beantragt werden.
Um die finanziellen Risiken bei Rechtsstreitigkeiten zu minimieren, haben Sie die Möglichkeit eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Details klären Sie bitte mit Ihrer Versicherung.
Link – Allgemeine Honorarkriterien
Link – Rechtsanwaltstarifgesetz
Link zur Broschüre „Mein Recht ist kostbar“
Geldwäscheprävention
Rechtsanwälte sind verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, dies ist insbesondere beim Kauf bzw Verkauf einer Immobilie oder eines Unternehmens der Fall. In diesem Zusammenhang haben die Rechtsanwälte die Identifizierung des Klienten, die Erstellung einer kanzleiinternen Risikoanalyse sowie Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzusetzen.
Wir ersuchen daher um Ihr Verständnis und bitten Sie, die Rechtsanwälte bei der Wahrnehmung dieser Pflichten durch freiwillige Auskunftserteilung zu unterstützen.
Haben Sie einen Verdacht, dass gegen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, verstoßen wird, so haben Sie die Möglichkeit eine anonyme und vertrauliche Meldung abzugeben:
Download – Datenschutz - Informationspflicht