Schmerzengeld: Ansprüche und Bemessung

Wann kann es zu Schmerzengeldansprüchen kommen? Fälle, in denen Schmerzengeld zustehen kann, sind breit gefächert. 
Mag. Raffaela Palank, RAA bei Mag. Christoph Hatvagner, Oberwart

 

Ein Schmerzengeldanspruch kann zum Beispiel aus einer fehlerhaften medizinischen Behandlung, einem (Verkehrs)Unfall oder einer (vorsätzlich) begangenen Körperverletzung resultieren. Ist dieser Zustand auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer anderen Person zurückzuführen, hat man als Geschädigter im Regelfall Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere eben in Form eines Schmerzengeldes.

Wie wird dieser Anspruch bemessen?

Das Gesetz normiert dazu lediglich, dass der Schädiger dem Geschädigten zusätzlich zu Heilungskosten und Verdienstentgang „ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld“ zu bezahlen hat. Schmerzen lassen sich jedoch, anders als zum Beispiel Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeuges, nicht so leicht beziffern.

Die Bestimmung der Höhe unterliegt dem freien Ermessen des Gerichtes. In der Praxis haben sich allerdings sogenannte „Schmerzengeldtabellen“ etabliert: Für 24h leichte Schmerzen gebühren 110,00 EUR, für 24h mittlere Schmerzen 220,00 EUR und für starke Schmerzen 330,00 EUR. Die Schmerzintensität und Schmerzdauer stellt in den meisten Fällen ein Sachverständiger fest. Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Wadenbeinbruch links sowie einer Unterschenkelprellung rechts nach einem Skiunfall ist der Sachverständige auf ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 5.280,00 gekommen.

Infos unter

www.rechtsanwaelte.at

 

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Quelle: BVZ Woche 30/2021