Entgangene Lebensfreude

Die Entschädigung für verlorene Lebensqualität


Mag. Raffaela Palank, RAA bei Mag. Christoph Hatvagner, Oberwart

 

Bei der Schmerzengeldbemessung sind neben den im letzten Beitrag erwähnten, rein körperlichen Schmerzen auch noch weitere Beeinträchtigungen im Rahmen einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa die psychische Belastung wegen noch nicht absehbarer Spät- oder Dauerfolgen, eine überlange Heilungsdauer, Beeinträchtigungen beim Sport oder der Verlust sozialer Kontakte.

Das Schmerzengeld soll nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung sein, auf die ein Verletzter als Ausgleich für die entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen und der entgangenen Lebensfreude Anspruch hat. Es geht aber weniger darum, den Geldwert des verletzten Gutes zu berechnen, als dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude zu verschaffen und ihm gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu gewähren, die ihn erfreuen und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann. So wurden zum Beispiel einem 14-jährigen Jugendlichen, dem nach einem Motorradunfall ein Bein amputiert werden musste, im Rahmen der sogenannten Globalbemessung insgesamt rund 50.000 Euro zugesprochen, obwohl sich für die rein körperlichen Schmerzen ein Schmerzengeld von nur ca. 30.000 Euro errechnet hatte.

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Quelle: BVZ Woche 34/2021