Richtig erben und vererben

Letzter Wille:
Manchmal bedarf es fachlicher, rechtlicher Beratung, um Vereinbarungen sauber und klar zu formulieren.

Ein Testament zu erstellen ist keine angenehme Aufgabe und wird daher gerne aufgeschoben. Da der Ablebensfall allerdings auch unerwartet eintreten kann, ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt zu beraten und ein Testament zu errichten. Mit diesem kann sowohl das Vermögen wunschgemäß verteilt sowie sämtliche erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, um den Willen des Verfügenden optimal umzusetzen.

Kein Testament - gesetzliche Erbfolge

Für den Fall, dass der Verstorbene kein Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In erster Linie sind der Ehegatte und die Kinder die Erben. Wenn beide nicht vorhanden sind, erbt die übrige Verwandtschaft. Oftmals wird übersehen, dass Lebensgefährten nur dann erben, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt. Das bedeutet, dass - wenn noch andere Familienmitglieder vorhanden sind - die Errichtung eines Testamentes notwendig ist, um diesen zu bedenken. Grundsätzlich kann ein Testament auch selbst errichtet werden, wenn der Verfügende den Text eigenhändig schreibt und unterschreibt. Allerdings führen eigenhändige Testamente in der Praxis sehr häufig zu Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Beratung und Errichtung eines Testaments durch einen Rechtsanwalt stellt sicher, dass die Verwirklichung des letzten Willens nicht an einem Formmangel oder einer unklaren bzw. fehlenden Klausel scheitert. Außerdem wird das Testament vom Rechtsanwalt im Testamentsregister registriert und sicher verwahrt.

Pflichtteil nur für Gatte und Nachkommen

Ein häufiger Streitpunkt innerhalb der Familie betrifft das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Dieses schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten des Verfügenden insofern ein, als bestimmte nächste Angehörige grundsätzlich einen bestimmten Anteil vom Vermögen des Verstorbenen erhalten müssen. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Nachkommen. Wichtig ist allerdings, dass auch Schenkungen zu Lebzeiten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation. 

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Quelle: BVZ Woche 51/2020