Für Verträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer im sogenannten Fernabsatz, d. h. per Brief oder über Telefon, Internet, Fax oder E-Mail abschließt, hat der Gesetzgeber mit dem Fern-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, kurz FAGG, besondere Regelungen geschaffen. Diese gelten sowohl für Verträge über Waren als auch für Verträge über Dienstleistungen. Der Kernpunkt dieser Bestimmungen, nämlich das Recht des Verbrauchers, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, schützt den Verbraucher, da dieser vor Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen oder sich über die Eigenschaften der gewählten Dienstleistung Kenntnis zu verschaffen. Dem Unternehmer werden dabei umfassende Informationspflichten auferlegt, unter anderem hat er den Verbraucher über sein Rücktrittsrecht zu informieren und ihm ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten, bei Dienstleistungen beginnt diese Frist mit Vertragsabschluss. Dabei kann er das erhaltene Muster- Widerrufsformular verwenden oder in einer anderen Form eine entsprechende eindeutige Erklärung abgeben. Die kommentarlose Rücksendung der erhaltenen Ware reicht nicht! Wird der Verbraucher vom Unternehmer vor Vertragsabschluss über das Rücktrittsrecht nicht informiert, verlängert sich die Rücktrittsfrist und beträgt dann 12 Monate plus 14 Tage. Nach erfolgtem Rücktritt ist die erhaltene Ware umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Rücktrittserklärung an den Unternehmer zurückzustellen.
Quelle: BVZ Woche 51/2021