Ihr gutes Recht: Lenkererhebung

Auskunftspflicht

Mag. Roland Heindl

Bei Erhalt einer Lenkererhebung/Lenkeranfrage kommt meist wenig Freude auf, stellt diese doch regelmäßig die “Ouvertüre“ für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren (z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) und fallweise zusätzlich für ein Verwaltungsverfahren (z.B. Führerscheinentzugs­verfahren) dar. Auf schriftliche Anfragen ist der Behörde binnen 2 Wochen ab Zustellung mit dem beiliegenden Antwortformular oder elektronisch Auskunft zu erteilen. Adressat derartiger Anfragen ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, der den Namen und die genaue Adresse jener Person bekannt zu geben hat, die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Dabei empfiehlt es sich, auch wenn das Nachforschen aufgrund des oft schon länger zurückliegenden Tatzeitpunkts beschwerlich sein mag, entsprechende Mühe aufzuwenden, denn Auskünften wie „weiß ich nicht mehr“, „kann mich nicht erinnern“ folgt mit Gewissheit eine Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft. Um der Auskunftspflicht nachkommen zu können sind erforderlichenfalls, z.B wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein von einer Person benützt wird, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Kann die Auskunft vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt werden, muss er jene Person benennen, die den Lenker tatsächlich namhaft machen kann.

 

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Quelle: BVZ Woche 43/2021