Ihr gutes Recht: Kultur, Kunst und Sport

Gutscheine statt Entgeltrückzahlung
Mag. Roland Heindl

Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, die wegen der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden können werden durch das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz insofern begünstigt, als sie die Rückzahlungspflicht für bereits vereinnahmte Entgelte durch Ausgabe von Gutscheinen zumindest zum Teil vermeiden können. Konkret regelt das Gesetz, dass der Veranstalter dem Besucher anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben kann.  Das Gesetz sieht vor, dass sich der Veranstalter/Betreiber nur bis zum Betrag von € 70,00 durch die Übergabe eines Gutscheines von seiner Rückzahlungspflicht befreien kann, wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von € 70,00  nicht aber jenen von € 250,00 übersteigt. Die Gutscheine können an jede natürliche Person weitergegeben werden. Hat der Gutschein-Inhaber, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenden Ereignisses, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter  den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenden Ereignisses diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheines wiederrum unverzüglich auszuzahlen. Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen keine Kosten verrechnet werden. Anzuwenden ist es auf Rückzahlungsverpflichtungen für nach dem 13. März 2020 entfallende Ereignisse.

 


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Quelle: BVZ Woche 39/2021