Hundebiss: Wer ist Schuld?

Theresa Dörnhöfer-Lurf 
erörtert die Frage der Haftung und juristischen Verantwortlichkeit.

Das Zivilrecht sieht eine Haftung desjenigen vor, der ein Tier zu schädigenden Verhalten, beispielsweise einem Hudebiss, angetrieben, gereizt oder es entsprechend zu verwahren vernachlässigt hat.
Der Halter kann sich von dieser Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er für die erforderliche Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Bei der Verwahrung eines Tieres sind folgende Faktoren bedeutsam: die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der Interessen, wobei das Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine zumutbare und keine gravierende Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden.
Sind Eigenschaften des Tieres bekannt, die zu einer Gefahrenquelle werden können, so hat der Hundehalter für die Unterlassung Vorkehrungen einzustehen. Auch ohne einen in einem Gesetz oder in einer Verordnung normierten Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann eine Leinenführung oder das Anlegen eines Maulkorbs geboten sein. In diesem Zusammenhang muss mit einem noch immer weit verbreiteten Mythos aufgeräumt werden: dem „ersten Freibiss“. Eine Haftung nach den oben angeführten Kriterien tritt auch dann ein, wenn es zuvor noch keinen Schadensfall gegeben hat.

Nach dem ersten Biss trifft den Halter vielmehr zukünftig eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres.

Über Vorschriften genau informieren

Am Land stehen die Hundebesitzer bei ihren Spaziergängen auch regelmäßig vor der Entscheidung, ob sie ihre Vierbeiner im freien Gelände anleinen (müssen) oder nicht. Es besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es nach der Rechtssprechung der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen.
Im freien Gelände ist nur dann eine erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen, wobei auch die Beherrschbarkeit des Tieres zu berücksichtigen ist. Anders ist dies freilich im Stadtgebiet oder wenn eine Leinenpflicht in einer Verordnung normiert ist.
Wichtig ist daher für den Hundehalter, sich über die von ihm zu befolgenden Vorschriften genau zu informieren.
Die Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren fallen in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Dementsprechend vielfältig sind Regeln und Verbote. Im Burgenland gibt es keine Auflagen für die Haltung bestimmter Rassen. Dafür sieht das Burgenländische Landessicherheitsgesetz künftig Bewilligungsverfahren unter Einbindung eines Amtstierarztes für das Halten von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen vor.

Hund darf nicht überall mitgenommen werden

Weiters kann auf Gemeindeebene angeordnet werden, dass Hunde an bestimmten Orten an einer Leine geführt beziehungsweise einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten gar nicht mitgeführt werden dürfen. Von dieser Möglichkeit wird auch fleißig in Form von Leinenpflicht/oder Maulkorbpflicht in Verordnungen Gebrauch gemacht. Es ist daher ratsam, sich nicht nur mit den jeweiligen Vorschriften am eigenen Wohnsitz vertraut zu machen, sondern insbesondere auch, wenn eine Reise mit dem Vierbeiner ansteht, da die Regelungen am Urlaubsort durchaus auch strenger sein können.
Für Hundehalter empfiehlt sich weiters der Abschluss einer entsprechenden Haushaltsversicherung oder einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung, um im Ernstfall finanziell abgesichert zu sein.

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Quelle: BVZ Woche 44/2020