Gewährleistungsausschluss im privaten Gebrauchtwagenhandel

Mag. Marlene Spenger 
erörtert Gewährleistungen beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen im privaten Bereich.

Beim privaten Verkauf eines Fahrzeuges ist es möglich, die Gewährleistung für Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden sind, vertraglich auszuschließen. Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen einem Unternehmer und Privaten kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr eingeschränkt werden. Ein umfassend abgegebener Verzicht kann sich auf geheime und jene Mängel erstrecken, die vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Grundsätzlich kann ein Gewährleistungsausschluss Mängel nicht umfassen, deren Fehlen ausdrücklich zugesichert oder arglistig verschwiegen wurden. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens müssen Mängel akzeptiert werden, die dem Verschleiß durch das Alter entsprechen. Jedoch ist nicht jeder Gewährleistungsausschluss unter Privaten auch umfassend wirksam. Wesentlich ist die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung. Es gilt, das Verhalten der Vertragsparteien und deren Erklärung im Bezug auf die Anpreisung des Fahrzeuges, der Beschreibung des Zustandes, das Offenlegen von Mängeln und das Bestehen offenkundiger Mängel zu prüfen. Wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch einen Vermerk im Kaufvertrag zugesichert oder wird zum Beweis dafür ein kürzlich durchgeführtes § 57a KFG Gutachten übergeben und stellt sich im Nachhinein heraus, dass schwere Mängel vorliegen und dadurch die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist, so sind diese Mängel vom Gewährleistungsverzicht nicht umfasst.
Für einen Gewährleistungsausschluss zwischen Privaten werden auch Klauseln wie z.B. „wie besichtigt und probegefahren“ oder „ohne Gewährleistung, ohne Garantie, keine Rücknahme“ verwendet. Auch diese Vereinbarungen haben gemäß Rechtssprechung keine umfassende Wirkung und es gilt stets einzelfallbezogen den Vertragsinhalt zu prüfen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nicht sämtliche rechtliche Möglichkeiten mittels eines derartigen Gewährleistungsverzichts ausgeschlossen werden. So kann eine Vertragsanfechtung auch auf der Rechtsgrundlage des Irrtums erfolgen, wenn der Vertragspartner eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit veranlasst hat oder auf der Rechtsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte erfolgen, wenn der tatsächliche Wert des Fahrzeuges nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises erreicht. Um für beide Vertragspartner eine sichere Rechtslage zu schaffen, empfiehlt es sich, vor Abschluss des Kaufvertrages eine Überprüfung des Fahrzeuges durchführen zu lassen und Erklärungen über den Zustand des Gebrauchtwagens zu verschriftlichen.

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Quelle: BVZ Woche 48/2020