Geschäftsraummiete - Mietzinsreduktion wegen COVID

Präsident Dr. Thomas Schreiner informiert über die Bestimmungen

 

Nach diesen Bestimmungen steht dem Geschäftsraummieter eine Mietzinsherabsetzung zu, wenn er wegen Seuchen oder ähnlichen Vorfällen sein Geschäft nur vermindert nutzen kann, im Falle völliger Unbenützbarkeit wegen COVID-Maßnahmen fällt der Mietzins vollständig weg. Wurde das Geschäft nur eingeschränkt betrieben, liegt üblicherweise ein Fall der Mietzinsherabsetzung vor. Für den Vermieter stellt dies natürlich eine wenig erfreuliche Situation dar.

 

Der Mieter hat allerdings Unterstützungen erhalten, nämlich Fixkostenzuschuss (der auch die Mieten deckt) und Umsatzersatz (wenn tatsächlich ein Geschäftsrückgang bestand). Nach den Förderungsbestimmungen muss der Mieter, wenn er Fixkosten wie die Miete nicht zahlen muss, dies dem Förderungsgeber (COFAG) melden. Der verlangt die Förderung für diese Position zurück.

 

Wurde also ohnehin Förderung bezogen, wird es sich wirtschaftlich nicht auszahlen, dem Vermieter die Miete nicht zu bezahlen, da ohnehin die Förderung zurückzuzahlen ist. Der Mieter ist zur entsprechenden Meldung verpflichtet, auch der Vermieter kann eine Meldung an die COFAG oder das Finanzamt machen. Jedenfalls ist einer gütlichen und vernünftigen Einigung der Vorzug zu geben.

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Quelle: BVZ Woche 47/2021