Flugreisen und Covid-19

Kosten-Rückerstattung:
Dr. Peter Hajek informiert über Unklarheiten im Zusammenhang mit der Rückerstattung der bereits gebuchten Reise. 

Aufgrund des nach wie vor herrschenden Ausnahmezustandes wegen der Covid-19-Pandemie müssen oder wollen viele Menschen auf Urlaubsreisen ins Ausland verzichten. Was bleibt, ist nicht nur die Sehnsucht nach dem lang geplanten Urlaub am Meer, sondern auch die Probleme und Unklarheiten im Zusammenhang mit der Geldrückerstattung der bereits gebuchten Reisen oder Flüge.
Einen Lichtblick bildet hier das laut der Österreichischen Rechtsordnungen bestehende Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Reisender darf ohne Zahlung von Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund von höherer Gewalt die Durchführung des Fluges oder der Reise nicht mehr zumutbar ist (z.B. wegen Ausgangsbeschränkungen oder Quarantäneverpflichtungen im Zielland). Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende etwaige Anzahlungen retour. Die Covid-19-Pandemie stellt einen Fall der höheren Gewalt dar. Sobald dem Reisenden der Reiseantritt auf Grund der Covid-19 Pandemie nicht zugemutet werden kann, kann dieser kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, sofern das Ereignis nach Vertragsabschluss aber vor Reiseantritt eingetreten ist.
Ob die Reise tatsächlich unzumutbar ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab, insbesondere von der aktuellen Gefährdungslage und den Einschränkungen im Zielland. Reisewarnungen des Außenministeriums sind ein Indiz dafür, aber nicht zwingende Voraussetzung. Es ist immer im Einzelfall abzuklären, ob ein Rücktritt rechtmäßig erfolgen kann oder nicht. Bei Individualreisen muss zudem beachtet werden, dass, wenn es dem Reisenden zumutbar ist, vor dem Vertragsrücktritt eine Vertragsanpassung durch die Fluglinie in Betracht kommt. Sogar ein Wechsel des Reiselandes kann dabei zumutbar sein, sofern das alternative Reiseziel mit dem ursprünglichen Ziel vergleichbar ist.
Ob die Umbuchung zumutbar ist, hängt von der Situation am Alternativreiseziel und dem Gesundheitszustand des Reisenden ab. Wenn eine solche Umbuchung unzumutbar ist, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Auch hier ist wieder im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rücktritt zulässig ist.
Anderes gilt, wenn im Reiseland bereits Einreisebeschränkungen erlassen wurden und die Einreise gänzlich unzulässig ist oder der Flug gestrichen wurde. In diesen Fällen muss die Reise nicht mehr angetreten werden und bereits geleistete Anzahlungen sind rückzuerstatten.

Pauschalreisevertrag - Rücktritt möglich?

Auch bei einem Pauschalreisevertrag ist ein kostenfreier Rücktritt möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort, erheblich beeinträchtigen. So eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Antritt der Pauschalreise mit einer unzumutbaren Belastung oder mit Gefahren verbunden wäre. Dabei genügt auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Risiko verwirklichen könnte, welches bei einer Reise in ein Land, über welches eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, anzunehmen ist. Bei einem Pauschalreisevertrag muss sich der Reisende, im Gegensatz zu einem Individualreisevertrag, keine Vertragsanpassung gefallen lassen, sondern kann sofort zurücktreten.

Gutscheinlösungen für Reisende?

Vielen Reisenden wird nach Stornierung eines Fluges oder einer Reise anstatt der Rückzahlung des Reisepreises ein Gutschein oder Ähnliches durch die Fluglinie oder den Reiseveranstalter angeboten. Dazu ist klarzustellen, dass es jedem freisteht, einem Gutschein statt einer Rückerstattung freiwillig zuzustimmen. Gegen den Willen des Reisenden muss dieser jedoch keinen Gutschein akzeptieren. Der Reisende hat bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der (An)Zahlungen sowie kostenfreien Rücktritt ohne Stornogebühren. Selbst einer Verschiebung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt muss der Reisende nicht zustimmen. Eine Erstattung der Reisekosten in Form eines Gutscheins bedarf der Zustimmung des Reisenden. Viele Fluglinien und Reiseveranstalter versuchen trotz der klaren gegenteiligen Rechtslage, ihre Kunden mit Gutscheinen „abzuspeisen“ oder verrechnen trotz des Rechts auf kostenlosen Rücktritt Stornogebühren. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Gutscheine nicht zu akzeptieren und rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei sind Ihnen die Burgenländischen Rechtsanwälte gerne behilflich.

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Quelle: BVZ Woche 31/2020