Die Tücken des Bundesvergaberechts

Tipp vom Experten:
Johannes Wutzlhofer von der "Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH" zum Ablauf bei Auftragsvergaben.

Auf der Grundlage der freien Marktwirtschaft bekennen sich die EU-Mitgliedstaaten zur Freiheit von Liefer- und Dienstleistungen in diesem gemeinsamen Markt. Die öffentliche Hand ist dabei ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor, deren Aufträge nach bestimmten Grundsätzen abzuwickeln sind.
Das Bundesvergabegesetz setzt, basierend auf EU-Richtlinien, dabei die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Bieter und Bewerber, die faire Gestaltung der Verträge und der Vergabeverfahren um.
Die Regelungen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind komplex. Beschaffungsvorgänge sind aufgrund dessen für Bund, Länder und Gemeinden keine einfache Angelegenheit und erfordern oft die Beiziehung von Spezialisten, um den Auftraggeber durch den See der Fallstricke bei Vergabeverfahren an das sichere Ufer der Auftragsvergabe zu bringen. Für den Auftraggeber ist entscheidend, einerseits die oben genannten Grundsätze zu berücksichtigen und andererseits, ein optimales Ausschreibungsergebnis zu erreichen. Dies wird erreicht durch die Wahl des richtigen Verfahrens, die Zulassung von geeigneten Bietern und die Regelung von Zuschlagskriterien, die für den jeweiligen Auftrag sinnvoll sind. Dabei muss auch darauf geachtet werden, den Aufwand für ein Vergabeverfahren ins richtige Verhältnis zum Auftragsumfang zu setzen. Die Abstimmung mit dem abwickelnden Rechtsanwalt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ist daher anzuraten. Daneben empfiehlt es sich not-wendiges juristisches und technisches Know-How zu koordinieren. Beides ist für das Gelingen eines Vergabeverfahrens notwendig.
Von entscheidender Bedeutung ist die Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens. Dies ist neben der dadurch erreichten Transparenz wichtig, da bei allfälligen Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren der gesamte Vergabeakt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen ist.

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Quelle: BVZ Woche 18/2020