Alles neu beim Kindesunterhalt

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Die neue Rechtsprechung des OGH zum Familienbonus plus kann ein Plus an Kindesunterhalt zur Folge haben.

Der Gesetzgeber hat mit dem Familienbonus plus ab 1. Jänner 2019 einen Absetzbetrag geschaffen, der die jährliche Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind reduziert. Mit dem „FaBo+“ wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine „Maßnahme zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltsleistungen“ schaffen und hat den bis dahin bestehenden Kinderfreibetrag abgelöst. Nach der Einführung des „FaBo+“ war zunächst nicht klar, ob dieser Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben würde. Gemäß der vor Einführung des „FaBo+“ entwickelten Rechtsprechung des OGH steht Kindern grundsätzlich ein Prozentsatz zwischen 16 und 22% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. Den daraus entstehenden Unterhaltsanspruch kürzte der OGH – zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen – indem er die Familienbeihilfe teilweise auf den Prozentunterhalt anrechnete.

Da es aber der erklärte Zweck des Gesetzgebers war, den Unterhaltspflichtigen mit dem Familienbonus plus steuerlich zu entlasten, wäre der Unterhaltspflichtige bei Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung „doppelt“ entlastet worden.

Mit der Entscheidung vom 11. Dezember 2019 zu 4 Ob 150/19s nahm daher der OGH den „FaBo+“ zum Anlass, die Bemessung des Unterhalts (minderjähriger) Kinder neu zu regeln. Gemäß dieser Entscheidung soll einerseits der „FaBo+“ keinen Einfluss auf die Bemessung des Kindesunterhalts haben, daher voll dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Andererseits entfällt aber auch die bisherige Anrechnung der Familienbeihilfe zur Gänze, sodass dem Kind der volle „Prozentunterhalt“ (unter Beachtung etwa der Luxusgrenze) verbleibt. Diese Rechtsprechung, die bislang nur für minderjährige Kinder gilt, hat der OGH in weiteren Entscheidungen bereits bestätigt. Folge der neuen Rechtsprechung kann in vielen Fällen eine – durchaus spürbare – Erhöhung des Kindesunterhalts sein, und zwar rückwirkend seit Einführung des FaBo+ (01. Jän-ner 2019). Bei Unterhaltsansprüchen von bislang etwa 300 Euro ist bereits eine Erhöhung von etwa 20 Euro bei bislang 500 Euro eine Erhöhung von etwa 50 Euro jeweils monatlich, möglich.

Es ist daher empfehlenswert, einen Termin zur Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin zur Abklärung des aktuellen Kindesunterhaltsanspruchs zu vereinbaren.

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Quelle: BVZ Woche 13/2020